FAQs zu den Prüfungen des Wintersemesters 2022/2023

Im Folgenden finden Sie die Antworten auf häufige Fragen und die Erklärung wichtiger Begriffe zu den Prüfungsverfahren des Wintersemesters 2022/2023.

Wichtiges

Stand: 21.12.2022

Bitte beachten Sie hinsichtlich der zurückliegenden Semester WS 21/22, SS 21, WS 20/21 und SS 20 die separaten Dokumente mit den FAQ zu den Prüfungsverfahren während der Pandemie („Corona-FAQ“), die Sie am Ende dieser Seite finden. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu BASIS und Belegungen, zum Überfachlichen Praxisbereich und zum Masterbewerbungsverfahren finden Sie nicht hier, sondern auf dieser Seite: https://www.philfak.uni-bonn.de/de/studium/frequently-asked-questions-faq

Bitte beachten Sie, dass die FAQs fortlaufend aktualisiert werden. Neuladen der Seite mit „Strg+F5“.

Inhaltsverzeichnis: 

  • Praktisches/Kontakt
  • Allgemeines zu Studien- und Prüfungsleistungen
  • Besonderheiten von Online-Prüfungen
  • Übergang vom Bachelor zum Master

Praktisches/Kontakt

  • Wie erreiche ich das Prüfungsamt?

Das Prüfungsamt ist derzeit noch für den Publikumsverkehr geschlossen, aber per Telefon und Kontaktformular erreichbar. Bitte informieren Sie sich über die folgende Seite zu telefonischen Sprechzeiten und Ansprechpartner*innen. 

  • Wie lautet die Postanschrift des Prüfungsamts?

Universität Bonn
Dekanat der Philosophischen Fakultät

Prüfungsamt 
Am Hof 1
53113 Bonn

Allgemeines zu Studien- und Prüfungsleistungen

Studienbeginn

  • Wieso ist eine „Zulassung bzw. Anmeldung zum Prüfungsverfahren" erforderlich und wie kann ich diese Registrierung vornehmen?

Alle Erstsemester im Bachelor oder Master der Philosophischen Fakultät müssen sich nach der Einschreibung im Studierendensekretariat auch noch im hiesigen Prüfungsamt zum Prüfungsverfahren anmelden. Durch den Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zum Prüfungsverfahren (auch „Registrierung“ genannt) wird im Prüfungsamt eine Akte angelegt und das Studienkonto für die Anmeldung zu Modulprüfungen auf dem elektronischen Studienportal BASIS freigeschaltet. Ohne den Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zum Prüfungsverfahren ist daher keine Anmeldung zu Prüfungen möglich!

Nähere Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie hier.

  • In meinem Studiengang gibt es eine Spezialisierung in Form eines Profils, eines Schwerpunkts, einer Erst- und Zweitsprache, einer Fachrichtung oder eines Ergänzungsbereichs. Was bedeutet das für mich?

Nähere Informationen zu diesen Spezialisierungen und was Sie für Ihr Studium bedeuten können, finden Sie hier.

  • Wie funktioniert die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen?

Für alle Fragen zur Anrechnung/Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Universität Bonn oder in einem anderen Studiengang der Universität Bonn erbracht wurden, finden Sie die Antworten sowie das erforderliche Antragsformular hier.

Im Studium

  • Gelten im Wintersemester 2022/2023 Anwesenheitspflichten?

Ja, sofern in der Prüfungsordnung geregelt ist, dass es in einer Lehrveranstaltung eine verpflichtende Teilnahme geben darf, kann eine Anwesenheitspflicht gelten. Die Festlegung wird dann über BASIS mitgeteilt. Wird eine Lehrveranstaltung, für die nach Maßgabe der Prüfungsordnung eine Anwesenheitspflicht besteht, als Online-Veranstaltung durchgeführt, besteht für diese ebenfalls Anwesenheitspflicht. Anwesenheitspflichten können im Unterschied zu manchen früheren Corona-Semestern nicht mehr durch etwaige Studienleistungen ersetzt werden. Nur dann, wenn Studierende durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko eines schweren Covid-19-Verlaufs haben können, dürfen Kompensationsmöglichkeiten angeboten werden. Hierfür ist über das Kontaktformular ein formloser Antrag an das Prüfungsamt zu stellen.

  • Was ist eine Studienleistung?

Studienleistungen sind Vorleistungen, die vor der Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung zwingend zu erbringen sind (z.B. Referate oder Protokolle). Eine Auswahl an Studienleistungen für das Modul ist in der jeweiligen Modulbeschreibung in dem Modulhandbuch Ihres Studiengangs festgelegt. Das aktuelle Modulhandbuch für Ihren Studiengang oder Ihre beiden Bachelor-Teilstudiengänge finden Sie hier. Die konkreten Anforderungen geben die Dozenten bzw. Dozentinnen jeweils vor Beginn des Semesters im elektronischen Vorlesungsverzeichnis in BASIS bekannt.

  • Wie funktioniert die Verbuchung von Studienleistungen?

Für die Verbuchung von Studienleistungen im Online-Studienportal BASIS ist der Dozent bzw. die Dozentin der jeweiligen Lehrveranstaltung verantwortlich. Bei Problemen oder Rückfragen mit der Verbuchung Ihrer Studienleistungen wenden Sie sich daher bitte zunächst an Ihren Dozenten bzw. Ihre Dozentin und gegebenenfalls an das zuständige Studiengangsmanagement.

  • Was ist eine Prüfungsleistung?

Prüfungsleistungen sind alle Prüfungen (Hausarbeit, Projektarbeit, Referat, Präsentation, Protokoll, Praktikumsbericht, Portfolio, Klausur oder mündliche Prüfung), die zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls abgelegt werden müssen (Modulabschlussprüfung). Eine Modulabschlussprüfung kann aus einer einzigen Prüfung oder aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der jeweils für Sie geltenden Prüfungsordnung und in der jeweiligen Modulbeschreibung in dem Modulhandbuch Ihres Studiengangs festgelegt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei einigen vermeintlichen Prüfungsleistungen (z.B. Referate oder Protokolle) auch um Studienleistungen handeln kann. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte die Prüfungsordnung, die Modulbeschreibung in dem Modulhandbuch Ihres Studiengangs, Ihren Dozenten bzw. Ihre Dozentin oder das zuständige Studiengangsmanagement.

  • Wie melde ich mich zu einer Prüfung an und wie lang ist der Bearbeitungszeitraum?

Die Anmeldung zu einer Modulprüfung erfolgt fristgerecht über das elektronische Studienportal BASIS. Während der Anmeldefristen, die semesteraktuell durch das Prüfungsamt bekanntgegeben werden, wählen Sie in BASIS aus, in welchen Ihrer Module Sie sich zur Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung anmelden wollen. Die Anmeldung ist erst dann möglich, wenn Sie die für die jeweilige Prüfung bzw. Teilprüfung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich in aller Regel um erbrachte und bereits verbuchte Studienleistungen sowie gegebenenfalls die Verbuchung erfolgreicher Teilnahme bei Modulen mit Anwesenheitspflicht.

Im Anschluss an die elektronische Anmeldung zu den Prüfungsformen Hausarbeit, Praktikumsbericht, Präsentation, Projektarbeit und Portfolio erstellt BASIS ein Anmeldeformular, welches Sie zwecks Festlegung der Themenstellung und Bearbeitungszeit von Ihrem Prüfer bzw. Ihrer Prüferin unterzeichnen lassen. Beachten Sie, dass dieses Formular direkt bei der Anmeldung heruntergeladen und ausgedruckt werden muss, da dies nur während der Anmeldephase von Hausarbeiten und lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen möglich ist. Das Anmeldeformular („Deckblatt“) wird gemeinsam mit der Prüfungsleistung fristgerecht spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei Ihrem Prüfer bzw. Ihrer Prüferin eingereicht.

Die Bearbeitungszeit bei den vorgenannten Prüfungsformen läuft ab dem Zeitpunkt der Anmeldung und Themenstellung (vgl. Leitfaden Hausarbeit) und beträgt eine bis höchstens zwölf Wochen (bzw. bei Hausarbeiten und Projektarbeiten zwei bis höchstens zwölf Wochen). Die Bearbeitungszeit endet unabhängig davon jedoch in jedem Fall mit dem Ende des jeweiligen Semesters der Prüfungsanmeldung (31. März bzw. 30. September). Der zur Verfügung stehende Bearbeitungszeitraum kann dementsprechend auch kürzer als zwölf Wochen sein. Das konkrete Abgabedatum muss auf dem Anmeldeformular vermerkt werden und steht nicht zur Disposition des Prüfers bzw. der Prüferin.

  • Wie gestalten sich die Hausarbeiten und andere schriftliche Leistungen des Wintersemesters 2022/2023?

Im Wintersemester 2022/2023 gelten die regulären Regelungen der für Sie geltenden Prüfungsordnung. Es gibt keine Corona-Sonderregelungen mehr wie etwa ein erweitertes Rücktrittsrecht oder ein zusätzlicher Wiederholungsversuch ("Freiversuch"). Bitte konsultieren Sie den Leitfaden für Hausarbeiten sowie die Handreichungen für Bachelor- bzw. Masterarbeiten.

  • Kann ich einen Härtefallantrag stellen, um die Prüfungsform einer Leistung zu wechseln?

Wenn Sie aus Gründen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht in der Lage sind an der Modulprüfung in der vorgeschriebenen Form teilzunehmen und Ihnen dadurch eine besondere Härte entstehen würde, stellen Sie bitte über das Kontaktformular beim Prüfungsamt einen formlosen, begründeten Antrag auf Wechsel der Prüfungsform. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bitte fügen Sie unbedingt entsprechende Nachweise bei und geben Sie in Ihrem Antrag immer die Modulnummer, den Modulnamen sowie die gewünschte alternative Prüfungsform an.

Eine besondere Härte kann insbesondere vorliegen, wenn der unmittelbar bevorstehende Abschluss des Studiums vereitelt wird oder sich das Studium um ein Semester verzögert.

  • Wann finden die Prüfungen des Wintersemesters 2022/2023 statt und wann muss ich mich dafür anmelden?

Informationen zu Prüfungsphasen und deren Anmeldezeiträumen finden Sie unter Termine und Fristen für das Wintersemester 2022/2023. Bitte informieren Sie sich zudem über die Websites der zuständigen Prüfungsämter über etwaige Fristen anderer Fakultäten, wenn Sie dort Veranstaltungen belegen oder z.B. einen Teilstudiengang (Begleit- oder Zwei-Fach) studieren.

  • Werden die Klausuren und mündlichen Prüfungen des Wintersemesters 2022/2023 in Präsenz in der Universität oder online durchgeführt?

Hochschulprüfungen, die in der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung als Präsenzprüfung vorgesehen sind, werden dieses Semester in der Regel als Präsenzprüfungen durchgeführt. Sie können nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss, vertreten durch die Vorsitzende, jedoch auch im Wintersemester 2022/2023 stattdessen erneut als Online-Prüfungen durchgeführt werden. Ob Ihre Prüfung online durchgeführt wird, können Sie in einem Beschluss nachlesen, den Sie hier abrufen können. Online-Prüfungen finden im Wintersemester 2022/23 nur noch in einzelnen Prüfungen des Instituts III (Politische Wissenschaft und Soziologie) sowie des Instituts VIII (Orient- und Asienwissenschaften) statt.

Beschluss der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 10.01.2023 zu Prüfungsleistungen des Wintersemesters 2022/23

  • Kann ich von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten?

Corona-Hinweis: Das erweiterte Rücktrittsrecht, das in den Corona-Semestern von Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/22 galt, und in dem Sie noch während einer laufenden Prüfung bis zum Ende der Prüfung von dieser zurücktreten konnten, gilt seit dem Sommersemester 2022 nicht mehr. 

Zu der Frage, ob und bis wann Sie von einer Prüfung zurücktreten können, so dass kein Fehlversuch verbucht wird, finden Sie die Information auf der Webseite zum Rücktritt.

  • Gibt es durch die Coronakrise Änderungen bzgl. der Anzahl von Wiederholungsversuchen/Freiversuchen für Prüfungen des Wintersemesters 2022/23?

Nein, bereits im zurückliegenden Wintersemester 2021/2022 und Sommersemester 2022 gab es an der Philosophischen Fakultät keinen zusätzlichen Wiederholungsversuch mehr („Freiversuch“).

Sofern Sie in den Semestern Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 einen Freiversuch in Anspruch genommen haben, werden Sie in Ihrem über BASIS generierten Transcript of Records folgende Kürzel sehen:

- PFV = potenzieller Freiversuch (alle Prüfungen, die freiversuchsfähig sind, sind
mit diesem Kürzel versehen.)

- FBE = Freiversuch bestanden (alle freiversuchsfähigen Prüfungen, die
bestanden wurden, erhalten dieses Kürzel.)

- FVC = Freiversuch Corona (alle freiversuchsfähigen Prüfungen, die nicht
bestanden wurden, erhalten dieses Kürzel und zudem einen Rücktritt, womit die
Prüfung als nicht unternommen gilt.)

  • Gibt es Verlängerungen für die Hausarbeiten und veranstaltungsbegleitenden schriftlichen Prüfungsformen des Wintersemesters 2022/23?

Nein, es gelten die normalen Bearbeitungszeiten, die in der Prüfungsordnung geregelt sind: Maximal 12 Wochen ab Datum der Anmeldung, wobei dieser Zeitraum durch das Semesterende abgeschnitten sein kann, da spätestmöglicher Abgabetermin jedenfalls das Semesterende ist (30.09.). Vergleiche insofern oben die Frage "Wie melde ich mich zu einer Prüfung an und wie lang ist der Bearbeitungszeitraum".

Ausnahme:

Das kommt darauf an, in welchem Studiengang diese Prüfungen abgelegt werden. Ausnahmen gibt es aufgrund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses für Hausarbeiten und sonstige lehrveranstaltungsbegleitende schriftliche Prüfungen (Projektarbeiten, Präsentationen, Protokolle, Praktikumsberichte) sowie für Abschlussarbeiten (Bachelor- und Master-Arbeiten), die im Zuge des Umzugs der Philosophischen Fakultät von Bibliotheksschließungen betroffen sind. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für Prüfungen in den (Teil-)Studiengängen der folgenden Institute/Abteilung:

- Institut für Germanistik, Literatur- und Kulturwissenschaft
- Institut für Anglistik, Amerikanistik und Keltologie
- Institut für Klassische und Romanische Philologie
- Kunsthistorisches Institut
- Abteilung Christliche Archäologie des Instituts für Archäologische Wissenschaften

Der Antrag auf Verlängerung für Hausarbeiten und lehrveranstaltungsbegleitende schriftliche Prüfungen ist formlos über das Kontaktformular des Prüfungsamts unter Nennung von Namen, Matrikelnummer, Prüfer/in, Modulname und -nummer sowie des Semesters, in dem die Prüfung abgelegt wird, zu stellen. Gewährt wird eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums bis zum 31.05.2023. Die Stellung eines Antrags kann vom 30.11.2022 bis zum letzten Tag der jeweiligen Bibliotheksschließung erfolgen.

Der Antrag auf Verlängerung von Abschlussarbeiten (Bachelor- und Master-Arbeiten) ist mittels der auf der Webseite des Prüfungsamts verfügbaren Antragsformulars zur Verlängerung der Abgabefrist für Abschlussarbeiten zu stellen und über das Kontaktformular an das Prüfungsamt zu richten. Es kann eine Verlängerung um insgesamt bis zu zwei Monate beantragt werden. Eine Begründung und das Einvernehmen der Betreuerin oder des Betreuers sind in diesen Fällen nicht erforderlich Sie erhalten im Anschluss eine aktualisierte Bestätigung über die Themenvergabe, in der das neue Abgabedatum mitgeteilt wird.

Der Antrag kann grundsätzlich erst gestellt werden, wenn die Prüfungsleistung angemeldet wurde.
Die Schließungszeiten der jeweiligen Bibliotheken erfahren Sie auf den Webseiten der Institute und der Philosophischen Fakultät

Den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 30.11.2022 mit einer Ergänzung vom 25.01.2023 finden Sie hier: Link

  • Wann erfahre ich das Ergebnis meiner Prüfung?

Die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung wird im Bachelorstudium spätestens vier Wochen und im Masterstudium spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Leistung in das Online-Studienportal BASIS eingetragen. Die Bewertung einer mündlichen Prüfung wird direkt im Anschluss an die Erbring der Leistung bekanntgegeben und daraufhin in BASIS eingetragen. Die Bewertung der Bachelorarbeit erfahren Sie nach spätestens sechs Wochen und die Bewertung der Masterarbeit nach spätestens acht Wochen über BASIS. 

  • Wie kann ich Einsicht in meine Prüfungsunterlagen nehmen?

Sie können Einsicht in Ihre Prüfungsarbeiten, sich darauf beziehende Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungsleistungen nehmen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellt werden. Bitte nutzen Sie dafür das entsprechende Formular (siehe Downloadbereich der Webseite des Prüfungsamts). Akteneinsicht ist weiterhin in einer digitalen Form möglich. Für kürzlich erbrachte Leistungen fragen Sie bitte zunächst im Institut an (auch hierbei ist zwingend das unterschriebene Formular zu verwenden und an das Prüfungsamt zu senden). Dort können Sie eventuell vor Ort Einsicht nehmen. Für ältere Leistungen wenden Sie sich bitte mit dem Kontaktformular an das Prüfungsamt.

Wichtig: Kopien und sonstige (auch digitale) Reproduktionen der Prüfungsakte sind zulässig. Sie dienen jedoch ausschließlich der Verfolgung eigener aus dem Prüfungsrechtsverhältnis resultierender Rechte des Prüflings und sind daher nur dem Prüfling oder dessen Rechtsbeistand zugänglich zu machen.

  • Ist die Regelstudienzeit in Bezug auf das Wintersemester 2022/23 verlängert?

Nein, für das Wintersemester 2022/23 ist die Regelstudienzeit nicht verlängert worden. Diese galt nur in den vier Corona-Semestern von Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/22. Falls sie in diesen vier Semestern oder einem Teil dieser Semester eingeschrieben waren, hätte sich Ihre Regelstudienzeit jeweils um ein Semester für jedes dieser Semester erhöht. Falls Sie hierzu Genaueres in Erfahrung bringen bzw. z.B. für BaföG-Zwecke nachweisen  müssen, schreiben Sie dem Prüfungsamt bitte über das Kontaktformular.

  • Ich bin chronisch krank oder behindert oder befinde mich im Mutterschutz: Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

Informationen zu den Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs und wie Sie einen Antrag stellen können, finden Sie hier.

  • Ich befinde mich im Mutterschutz. Welche Rechte habe ich?

Während des Mutterschutzes dürfen Sie laut Mutterschutzgesetz nicht an Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sowie Prüfungen teilnehmen, sofern Sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Prüfungsamt auf den durch das Gesetz verliehenen Schutz verzichten. Ein entsprechender Nachweis ist der Erklärung beizufügen. Bitte verwenden Sie hierfür das Kontaktformular. Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, vgl. § 3 Absatz 3 Mutterschutzgesetz. Falls Sie von diesem Recht aktiv Gebrauch gemacht haben und an Prüfungen teilnehmen wollen, können Sie im Rahmen eines Prüfungsverfahrens während des Mutterschutzes zusätzlich ggf. einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, vgl. hierzu die entsprechenden Informationen zum Nachteilsausgleich. Unabhängig von einem Antrag auf Nachteilsausgleich gilt, wenn Sie die eingangs genannte Erklärung abgegeben haben, dass sich die Bearbeitungsfrist von Prüfungsleistungen um die Dauer des Mutterschutzes verlängert. Sollten Sie also z.B. eine Abschlussarbeit angemeldet haben, teilt Ihnen das Prüfungsamt anschließend das neu festgesetzte Abgabedatum mit.

  • Ich befinde mich nicht mehr im Mutterschutz, aber betreue und erziehe ein minderjähriges Kind. Welche Rechte habe ich?

Zunächst einmal haben Sie alle Rechte und Pflichten im Studierendenverhältnis wie Studierende, die kein Kind betreuen und erziehen. Sie können also normal Veranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen. Damit eine Sonderregelung gewährt werden kann, muss gemäß § 27 Absatz 2 BMPO 2018 ein Antrag auf Elternzeit ausdrücklich gestellt und fristgemäß eingereicht werden. Spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Elternzeit angetreten werden soll, muss dem Prüfungsamt unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auslösen würden. Sofern dies der Fall ist, gelten die gestellten Prüfungsthemen als nicht vergeben; die Beantragung der Elternzeit löst also einen Rücktritt aus, bei dem kein Fehlversuch angerechnet wird. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass der Prüfling nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema erhält. Faktisch darf sich aber der Prüfling wie im ersten Versuch selbst mit den Prüfern hinsichtlich der Wahl eines neuen Themas der schriftlichen Arbeit abstimmen; er oder sie muss die Prüfung auf dem regulär vorgesehenen Weg erneut anmelden. Darüber hinaus hat jedoch die Beantragung der Elternzeit keine Auswirkung auf die Prüfungsverfahren. Insbesondere werden Bearbeitungsfristen für Prüfungsleistungen durch die Elternzeit nicht unterbrochen. Auch für etwaige weitere Sonderregelungen, wie etwa die Umwandlung von Prüfungsformen oder die Aussetzung von Anwesenheitspflichten, gibt es derzeit keine Grundlage. 

Während der Betreuung von minderjährigen Kindern kann im Studierendensekretariat eine Beurlaubung beantragt werden, vgl. die entsprechenden Informationen des Studierendensekretariats. In der Regel dürfen während einer Beurlaubung keine Prüfungen angemeldet werden. Ausnahmsweise ist dies bei Beurlaubung wegen der Betreuung von minderjährigen Kindern möglich, vgl. § 15 Absatz 2 der Einschreibungsordnung der Universität Bonn. Wird diese Möglichkeit genutzt und sich zu Prüfungen während des Beurlaubungszeitraums angemeldet, gelten allerdings die normalen Regeln hinsichtlich der Einhaltung der Fristen, der Rücktritts- und Wiederholungsregeln sowie der Ausgestaltung der Prüfung (Form, Zeit etc.). Nur dann, wenn gemäß dem vorherigen Absatz Elternzeit ausdrücklich und fristgerecht beantragt wird, gilt, dass automatisch die Wirkung eines Rücktritts ohne Anrechnung eines Fehlversuchs für alle angemeldeten Prüfungen eintritt.

  • Mir wird ein Täuschungsversuch/Plagiat vorgeworfen: Wo finde ich dazu Informationen?

Der Leitfaden zu Täuschungsversuchen/Plagiaten ist hier online abzurufen.

  • Sind Hilfsmittel bei Prüfungen erlaubt?

Grundsätzlich sind nur die Hilfsmittel bei Prüfungen erlaubt, die von den Prüfer*innen zugelassen wurden. Diese Hilfsmittel werden rechtzeitig bekannt gegeben. Bitte beachten Sie: Bei der KI- Anwendung ChatGPT handelt es sich um ein unzulässiges Hilfsmittel! Der Einsatz bei der Erstellung von schriftlichen Arbeiten, insbesondere Hausarbeiten und Abschlussarbeiten, ist verboten.

 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtführenden getroffen, aktenkundig gemacht und an den Prüfungsausschuss weitergeleitet (§ 26 Absatz 1 der Bachelor- und Masterprüfungsordnung 2018, „Täuschung und Ordnungsverstoß“).

  • Ich bin in einem Studiengang einer anderen Fakultät eingeschrieben und möchte Prüfungen in einem Modul der Philosophischen Fakultät ablegen: Wo finde ich Informationen?

Informationen zu Prüfungen an der Philosophischen Fakultät für fakultätsexterne Studierende finden Sie hier.

  • Ich studiere meinen Studiengang gegenwärtig in einer älteren Prüfungsordnung, von der ich gerne in die aktuellere Prüfungsordnung wechseln würde: Was ist dabei zu beachten?

Informationen zum Wechsel in eine aktuellere Prüfungsordnung finden Sie hier. Bitte beachten Sie aber auch, dass derzeit in vielen (Teil-)Studiengängen bereits eine Umschreibung von Amts wegen stattfindet, wenn der Prüfungsanspruch nach alter Prüfungsordnung von 2013 erloschen ist (Stichwort "auslaufende Prüfungsordnungen, vgl. die nächste Frage). In diesen Fällen müssen Sie keinen Antrag auf freiwilligen Wechsel mehr stellen.

  • Ich bin darüber informiert worden, dass in meinem Studiengang der Prüfungsanspruch nach meiner gegenwärtigen Prüfungsordnung ausläuft: Wo finde ich dazu Informationen?

Informationen zur Umbuchung von Leistungen in eine aktuellere Prüfungsordnung wegen des Auslaufens des Prüfungsanspruchs in der alten Prüfungsordnung finden Sie hier. Derzeit findet bereits in vielen (Teil-)Studiengängen eine solche Umschreibung von Amts wegen statt, wenn der Prüfungsanspruch nach alter Prüfungsordnung von 2013 erloschen ist. In diesen Fällen müssen Sie keinen Antrag auf freiwilligen Wechsel der Prüfungsordnung mehr stellen, und in der Regel ist auch kein Antrag auf Anrechnung von Leistungen erforderlich. 

Studienabschluss

  • Ab wann ist eine Anmeldung zur Bachelor- und Masterarbeit möglich?

Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt 108 Leistungspunkte voraus. Für die Anmeldung zur Masterarbeit sind 60 Leistungspunkte erforderlich. Die Bearbeitungszeit (drei Monate für Bachelorarbeiten und sechs Monate für Masterarbeiten) beginnt mit der schriftlichen Anmeldung im Prüfungsamt. Eine Mindestbearbeitungszeit ist nicht vorgesehen. Bachelor- bzw. Masterarbeiten, die dem Prüfungsamt nicht fristgerecht bis zum Abgabedatum eingereicht werden, werden mit ‚nicht ausreichend‘ bewertet.

Lesen Sie bitte vor der Anmeldung Ihrer Abschlussarbeit unbedingt aufmerksam die Handreichung zur Bachelorarbeit bzw. die Handreichung zur Masterarbeit.

  • Wie melde ich die Bachelor-/Masterarbeit an und wie gebe ich sie ab?

Die genauen Informationen dazu finden Sie in der jeweiligen Handreichung zur Bachelorarbeit bzw. Handreichung zur Masterarbeit.

  • Wo finde ich Informationen zu Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement?

Informationen zu den Abschlussdokumenten finden Sie hier.

  • Ich will im WS 2022/2023 meine letzte Prüfungsleistung ablegen. Muss ich mich für das kommende SS 2023 zurückmelden?

Generell müssen Sie während der Prüfungen gemäß § 63 Abs. 1, 2. Halbsatz HG eingeschrieben sein; das Prüfungsverfahren ist erst abgeschlossen, wenn feststeht, ob es erfolgreich oder erfolglos war. Wenn Sie sich nicht mehr rückgemeldet haben, um z.B. den Sozialbeitrag zu sparen, obwohl Sie zum jeweiligen Ende des Vorsemesters voraussichtlich ihr Prüfungsergebnis noch nicht kennen, gehen daher ein Risiko ein, zumal Ihre Uni-ID abgeschaltet wird und keinen Zugang mehr zu BASIS und zu Ihren Transcripts haben.

Sollten Sie nämlich Ihre letzte(n) Leistung(en) nicht bestanden und damit Ihren Abschluss leider doch noch nicht erreicht haben, so müssen Sie sich erneut einschreiben, um einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen zu können. Haben Sie die festgesetzte Rückmeldefrist zu diesem Zeitpunkt schon verpasst, kann eine verspätete Rückmeldung im Studierendensekretariat gemäß § 16 der Einschreibeordnung später nur dann noch erfolgen, wenn das Fristversäumnis durch einen wichtigen Grund schriftlich entschuldigt und ein Nachweis hierüber erbracht wird. Bevor Sie wieder eingeschrieben sind, können Sie sich zu der letzten ausstehenden Prüfung nicht erneut anmelden. Außerdem kann es passieren, dass sie nicht mehr in ihre alte Prüfungsordnung eingeschrieben werden können, sondern das Studium nach der neuen, dann geltenden Prüfungsordnung fortsetzen müssen, woran sich ein aufwendiges Anrechnungsverfahren und ggf. der Verlust bereits erbrachter Leistungen anschließen kann.

Haben Sie sich hingegen ordnungsgemäß rückgemeldet, haben Sie einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung eines Teilbetrags, sobald Sie den Abschluss bestanden haben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.uni-bonn.de/de/studium/beratung-und-service/studierendensekretariat/exmatrikulation

Übergang vom Bachelor in den Master

  • Ich möchte mein Masterstudium beginnen, es fehlen jedoch noch Leistungen und Bescheinigungen aus dem Bachelor.

Sie müssen alle Leistungen Ihres Bachelorstudiums erbracht haben (d.h. schriftliche Prüfungen abgegeben oder an Klausuren und Mündlichen Prüfungen erfolgreich teilgenommen haben), bevor Sie das Masterstudium an der Philosophischen Fakultät aufnehmen können. Das bedeutet, dass offene Leistungen aus dem Bachelor bis zum Ende des Semesters abgelegt worden sein müssen, das vor dem ersten Mastersemester liegt (für Personen die im WS 22/23 ihr MA-Studium beginnen möchten, müssen die Leistungen bis zum 30.09.2022 erbracht werden). Die Bewertung der letzten Bachelorleistungen und damit das Zustandekommen des Bachelorabschlusses kann dann im ersten Mastersemester erfolgen. Mit anderen Worten: Sie als Studierende/r müssen vor dem 01.04. oder dem 01.10., je nachdem, ob Sie zum Sommer- oder Wintersemester mit dem Masterstudium beginnen, von Ihrer Seite alles getan haben, was für das Erreichen des Bachelorabschlusses erforderlich war.

Corona-Besonderheit: Um während der Corona-Pandemie den Prüfungsbehörden mehr Zeit für die Erstellung der Abschlussdokumente einzuräumen, ist die Frist zum Nachweis
der Studienvoraussetzungen für den Master erneut von sechs auf derzeit zwölf Monate verlängert worden. Dies gilt also auch für Master-Erstsemester im Wintersemester 2022/23. Die letzten Bachelorleistungen müssen trotzdem vor dem Beginn des ersten Mastersemesters abgelegt worden sein! Es geht bei dieser coronabedingt verlängerten Frist nur um den Nachweis des Abschlusses nach Bewertung der letzten Leistungen durch die entsprechenden Abschlussdokumente. Hierdurch werden nicht die Bearbeitungszeiträume für Prüfungsleistungen des Bachelorstudiums verlängert.

Masterstudierende, die binnen eines Jahres die Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen können, können sich nicht zum Wintersemester 2023/24 zurückmelden und riskieren somit den Verlust ihres Masterstudienplatzes. Solange die Zugangsvoraussetzungen noch nicht nachgewiesen worden sind, dürfen zwar Veranstaltungen belegt, aber keine Prüfungsleistungen abgenommen werden. Dies ist erst mit dem Nachweis der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der sogenannten Masterregistrierung möglich. Versäumen Sie also auf keinen Fall die Anmeldung zum Masterprüfungsverfahren.

  • Ich bin in Bonn im Bachelor eingeschrieben, aber möchte für den Master an eine andere Universität wechseln.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer neuen Universität, bis wann alle Leistungen aus dem Bachelor erbracht beziehungsweise nachgewiesen sein müssen, damit Sie Ihr Studium beginnen können. Eine reguläre Einschreibung an zwei Universitäten (für den voraussetzenden Bachelor in Bonn und in den konsekutiven Master andernorts) ist nicht möglich. Zu Fragen um Immatrikulation und Exmatrikulation wenden Sie sich bitte direkt an das Studierendensekretariat.

Besonderheiten von Online-Prüfungen

  • Welche Regeln gelten für Online-Klausuren im Wintersemester 2022/2023?

Eine Online-Klausur ist eine Klausurarbeit im Sinne der jeweils anwendbaren Prüfungsordnung, die dem Studierenden per E-Mail an den Uni-E-Mail-Account oder via eCampus gestellt wird, die am (privaten) Rechner geschrieben wird und deren Abgabe elektronisch per E-Mail, via Upload auf eCampus oder eine alternative datensichere Möglichkeit über eines der vom Rektorat genehmigten Online-Tools erfolgt. Die Beantwortung von elektronisch gestellten Klausuraufgaben kann auch handschriftlich erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Abgabe der handgeschriebenen Klausurarbeit (oder Teilen davon) innerhalb der durch den Prüfungsausschuss festgelegten Frist als abfotografiertes oder gescanntes Dokument.

Die Art der Bereitstellung, der Abgabe sowie die Abgabefrist wird spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin (bis spätestens vor Beginn der Prüfungsanmeldephase) elektronisch bekannt gegeben. 

In Analogie zur Präsenzaufsicht bei einer herkömmlichen Klausur können die Prüflinge (z. B. durch Handy-Kamera) mittels Einwahl über den/das mit der Terminankündigung genannten Webkonferenzdienst/Online-Tool beobachtet werden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Eine Speicherung der Videodaten durch die Prüfungsaufsicht oder durch den Prüfling ist nicht zulässig. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Zur Identitätsfeststellung des Prüflings erfolgt ein visueller Abgleich von Gesicht und Lichtbildausweis durch die jeweilige Aufsichtsperson. Zur Identitätsfeststellung nicht zwingend benötigte Daten dürfen unkenntlich gemacht werden. Prüflinge sind verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der von ihnen eingesetzten Endgeräte zu aktivieren. Die Nutzung eines virtuellen Hintergrundes ist untersagt. Die Prüflinge müssen die Kamera so positionieren, dass die ständige Sichtbarkeit des Gesichts, des Oberkörpers und des Arbeitsplatzes inklusive Prüfungsbogen durch die aufsichtführende Person gewährleistet ist 

Technische Störungen bei Online-Prüfungen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu seinen Lasten. Bei kleineren technischen Störungen wird die Prüfung unterbrochen und wenn möglich später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen und im Rahmen des nächsten Prüfungstermins wiederholt. Technische Störungen sind vom Prüfling unverzüglich zu melden und zu protokollieren, auch wenn die Bild- und Tonqualität nur eingeschränkt ist.

Wenn ein Prüfling an einer Online-Klausur teilnehmen möchte, aber sein/ihr Rechner hierzu nicht geeignet bzw. die Internetverbindung nicht stabil genug ist, gibt es folgende Möglichkeit: Notfalls kann die Prüfung unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzkonzepte in den Räumlichkeiten der Universität absolviert werden. Hierzu kann im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten ein Rechner zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie betroffen sein und dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte zeitnah an die für Sie zuständigen Studiengangsmanager*innen und senden Sie die Nachricht anschließend auch über das Kontaktformular an das Prüfungsamt.

  • Welche Regeln gelten für mündliche Prüfungen in elektronischer Kommunikation im Wintersemester 2022/2023?

Die in den Prüfungsordnungen vorgesehenen mündlichen Prüfungsformen (Mündliche Prüfung, Präsentationen, Referate, Seminarvorträge, vergleichbare mündliche Prüfungsformen) können als mündliche Prüfung in elektronischer Kommunikation (mündliche Online-Prüfung) abgenommen werden. In der Regel werden mündliche Online-Prüfungen als Webkonferenz über das Internet ohne Präsenz der Prüfungsbeteiligten in den Räumen der Universität durchgeführt.

Die*Der Prüfer*in kann vor und während der Prüfung bei Verdacht eines Täuschungsversuches oder bei konkreten Hinweisen hierauf durch langsamen 360-Grad-Kameraschwenk einen Nachweis verlangen, dass sich keine unzulässigen Hilfsmittel und weitere Personen im Raum des Prüflings befinden. Eine Speicherung der Videodaten durch die Prüfungsaufsicht oder durch den Prüfling ist nicht zulässig. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Zur Identitätsfeststellung des Prüflings erfolgt ein visueller Abgleich von Gesicht und Lichtbildausweis durch die jeweilige Aufsichtsperson. Zur Identitätsfeststellung nicht zwingend benötigte Daten dürfen unkenntlich gemacht werden. Prüflinge sind verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der von ihnen eingesetzten Endgeräte zu aktivieren. Die Nutzung eines virtuellen Hintergrundes ist untersagt. Die Prüflinge müssen die Kamera so positionieren, dass die ständige Sichtbarkeit des Gesichts, des Oberkörpers und des Arbeitsplatzes durch die aufsichtführende Person gewährleistet ist. 

Die Noten von mündlichen Online-Prüfungen werden nicht über den verwendeten Webkonferenzdienst mitgeteilt. Die Bekanntgabe der Note im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt über das Prüfungsverwaltungssystem (BASIS). Auf ausdrücklichen Wunsch des Prüflings, der zu protokollieren ist, kann die Mitteilung der Note einer mündlichen Prüfung vorab auch unter Verwendung des Webkonferenztools erfolgen.

Technische Störungen bei Online-Prüfungen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu seinen Lasten. Bei kleineren technischen Störungen wird die Prüfung unterbrochen und wenn möglich später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen und im Rahmen des nächsten Prüfungstermins wiederholt. 

Technische Störungen sind unverzüglich vom Prüfling zu melden und zu protokollieren, auch wenn die Bild- und Tonqualität nur eingeschränkt ist.

Wenn ein Prüfling an einer Mündlichen Prüfung in elektronischer Kommunikation teilnehmen möchte, aber sein/ihr Rechner hierzu nicht geeignet bzw. die Internetverbindung nicht stabil genug ist, gibt es folgende Möglichkeit: Notfalls kann die Prüfung unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Schutzkonzepte in den Räumlichkeiten der Universität absolviert werden. Hierzu kann im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Raum und ein Rechner zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie betroffen sein und dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte zeitnah an die für Sie zuständigen Studiengangsmanager*innen und senden Sie die Nachricht anschließend auch über das Kontaktformular an das Prüfungsamt.

  • Wie wird die mündliche Komponente der Prüfungsform Präsentation im Wintersemester 2022/23 geprüft, wenn meine Lehrveranstaltung online stattfindet?

Der mündliche, mediengestützte Vortrag als Bestandteil der Prüfungsform Präsentation wird in Präsenz gehalten, weil die dazugehörige Lehrveranstaltung in der Regel in Präsenz stattfindet. Findet sie jedoch online bzw. hybrid statt, kann die Präsentation entweder live im Rahmen der Lehrveranstaltung erbracht oder zunächst erstellt und dann über eCampus hochgeladen werden. Es gelten zudem die üblichen Anforderungen an die zugehörige schriftliche Ausarbeitung.

Dokumente und archivierte FAQs

Weitere Inhalte & Links

Veranstaltungen

Veranstaltungen der Philosophischen Fakultät.

Seite anzeigen »

Gremien

Übersicht der Gremien der Fakultät: Fakultätsrat, Ausschüsse ...

Seite anzeigen »

Einrichtungen

Alle Einrichtungen der Fakultät — Dekanat, unsere Abteilungen und  Kontaktpersonen.

Seite anzeigen »

Museen

Kennen Sie unsere Museen? Eine Liste der Museen der Fakultät.

Seite anzeigen »

Wird geladen