Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Das Hochschulgesetz NRW legt zusammen mit dem Landesgleichstellungsgesetz die Rechte und Pflichten der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten fest.
Zu den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten heißt es in § 24 Abs. 3 HG NRW: „Die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. […]“.

Die Amtszeit der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten beträgt zwei Jahre, für Studentinnen ein Jahr (§ 21 Abs. 5 GO). Des Weiteren ist in § 15 Abs. 2 LGG NRW festgehalten, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen ist.

Es gilt, dass die zentrale Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer fachlichen Weisungsfreiheit nach § 16 LGG NRW allgemeine oder einzelfallbezogene Kompetenzen, Aufgaben und Pflichten auf die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und deren Stellvertreterinnen überträgt.

Eine Wissenschaftlerin und ein Wissenschaftler arbeiten hinter einer Glasfassade und mischen Chemikalien mit Großgeräten.
© Bosse und Meinhard

Aufgaben

Wesentliche Aufgaben liegen in der Begleitung von Berufungs- und Stellenbesetzungs-verfahren, der Mitwirkung bei der Erstellung der Gleichstellungspläne sowie in der Beratung und Information von Hochschulangehörigen. Abgeleitet aus den Rechten der zentralen Gleichstellungsbeauftragten stehen der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten folgende Befugnisse zu:

  • Umfassendes Recht auf Unterrichtung und Anhörung sowie Akteneinsicht in alle Akten in jedem Stadium von (organisatorischen und personellen) gleichstellungsrelevanten Maßnahmen.
  • Teilhabe an allen Gremien und Kommissionen in der Fakultät mit Antrags- und Rederecht.
  • Ladung zu Berufungskommissionen wie ein Mitglied.
  • Beratung und Information aller Angehörigen und Mitglieder der Fakultät zu gleichstellungsrelevanten Fragen.

Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und ihre Stellvertretungen vertreten die zentrale Gleichstellungsbeauftragte in den Berufungsverfahren und im Fakultätsrat. Hierbei achten sie auf die Umsetzung der Vorgaben nach dem LGG NRW, d.h. auf eine chancengerechte Durchführung des Berufungsverfahrens.

Leitfäden und Links zu gesetzlichen Vorgaben

Der Leitfaden für die Fakultätsgleichstellungsbeauftragten, herausgegeben vom zentralen Gleichstellungsbüro, dient als Orientierungshilfe und Arbeitsgrundlage für die Fakultätsgleichstellungsbeauftragten. Er vermittelt einen Überblick über das Spektrum ihrer Aufgaben und informiert über konkrete Vorgaben des Landes NRW und der Universität Bonn im Bereich Gleichstellung.

§ 24 des Hochschulgesetzes NRW definiert die Aufgaben der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen mit Blick auf die besonderen Gegebenheiten an den Hochschulen.

Die Grundrechte und damit Art. 3 Abs. 2 GG gelten für den Staat unmittelbar. Im öffentlichen Dienst bedeutet das die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Frauen und Männer tatsächlich gleiche Chancen für ihre berufliche Entwicklung erhalten und gleichermaßen an Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Landesgleichstellungsgesetz (LGG).

In der Grundordnung der Universität Bonn (Kap. VII § 21) sind Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertretung (zu § 24 Abs. 2 und 3 HG) sowie der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten geregelt.

Das Gebot der geschlechterparitätischen Gremienbesetzung - Hinweise zu § 11c Hochschulgesetz (HG) NRW

Ordnung für die Besetzung von Professuren vom 24. Juli 2023: "Die Universität Bonn strebt eine Erhöhung des Frauenanteils bei den Professuren im Sinne der Gleichstellungsquote des Absatzes 2 an. Wo Wissenschaftlerinnen unterrepräsentiert sind, soll eine aktive Rekrutierung von Bewerberinnen erfolgen; dies kann insbesondere durch Telefonate, per E-Mail oder durch persönliche Ansprache erfolgen. [...]

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist gesetzlich geregelt, dass Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden sollen.

Aktive Rekrutierung in Berufungsverfahren

Mit Blick auf die geschlechterdifferenzierten Daten hat sich der Professorinnenanteil an der Philosophischen Fakultät in den letzten Jahren positiv entwickelt und lag zuletzt (01.12.2023) bei insgesamt 41 Prozent. Auch in den einzelnen Besoldungsstufen ist der Frauenanteil jeweils erheblich gestiegen: mit 67 Prozent lag er zuletzt am höchsten bei den Juniorprofessuren. Bei den W2/C3-Professuren ist eine Steigerung auf insgesamt 59 Prozent gelungen. Bei den W3/C4 Professuren mit insgesamt 31 Prozent besteht jedoch noch immer deutlicher Handlungsbedarf, ebenso wie an einzelnen Instituten bzw. Lehreinheiten, die teilweise noch unter 30 Prozent insgesamt liegen. Auch gibt es Institute, an denen es zurzeit keine W3-Professorin gibt.

Aktive Rekrutierung hat sich in den letzten Jahren zunehmend als Instrument zur Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit im Rahmen von Berufungsverfahren etabliert. Im Rahmen des vom BMBF geförderten Projekts StaRQ (Standards, Richtlinien und Qualitätssicherung für Maßnahmen zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit in der Wissenschaft, Köln 2023 ) hat das Kompetenzzentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung (CEWS) eine Publikation mit Handlungsempfehlungen zur aktiven Rekrutierung in Berufungsverfahren veröffentlicht. Ziel ist es, die für die aktive Rekrutierung Verantwortlichen bei der Konzeption und Durchführung von zielgruppenadäquaten und wirksamen Rekrutierungsmaßnahmen und deren Verankerung in  Berufungsordnungen und -leitfäden unterstützt und so zu einer Professionalisierung beitragen.

Im Mai 2024 verabschiedete die HRK-Mitgliederversammlung den Beschluss „Auf dem Weg zu mehr Geschlechtergerechtigkeit bei Berufungen – Selbstverpflichtung der deutschen Hochschulen“. Damit setzen sich die in der HRK zusammengeschlossenen Hochschulen dafür ein, strukturelle Geschlechterungleichheiten weiter abzubauen und eine angemessene Repräsentation der Geschlechter auf Professuren an den Hochschulen zu erzielen. Für mehr Geschlechtergerechtigkeit bei Berufungen empfiehlt der HRK-Beschluss vor allem eine aktivere Rekrutierung von Frauen in frühen wissenschaftlichen Karrierephasen, um den Kandidatinnenkreis für Berufungen zu erweitern. Weitere Maßnahmen seien die Etablierung geschlechtergerechterer Berufungsverfahren und Vergütungsstrukturen sowie die institutionelle Verankerung von Gendersensibilisierung. Zudem sei ein konsequentes Monitoring dieser Maßnahmen notwendig, um die Umsetzung der Ziele sicherstellen zu können.

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