Vorläufige Abschlussbestätigung

Sie haben alle Leistungen erbracht, warten aber noch auf die Note Ihrer letzten Prüfungsleistung? In begründeten Fällen kann eine vorläufige Bestehensbescheinigung ausgestellt werden. Diese dient dazu, sich beispielsweise für Masterstudiengänge, Promotionsstipendien oder bei potentiellen Arbeitgebern zu bewerben.

COLOURBOX52511256.jpg
© Colourbox

Voraussetzung für die Antragstellung

Eine vorläufige Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn

  • für noch nicht bewertete Leistungen eine „Bestehensbescheinigung“ der Prüfer*innen vorliegt und
  • es sich um die letzte noch ausstehende Leistung Ihres Studiums handelt.

Sie müssen ferner

  • ein berechtigtes Interesse nachweisen (z. B. durch eine Bewerbung oder eine geplante Anstellung an der Universität),
  • mindestens 168 LP (Bachelor) bzw. 90 LP (Master) erreicht haben und
  • die Abschlussarbeit muss bereits offiziell und fristgerecht eingereicht worden sein.

Vorgehensweise & wichtige Hinweise

Das Prüfungsamt fordert Bescheinigungen nicht proaktiv für Sie ein. Bitte beachten Sie den folgenden Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen:

Ablauf der Beantragung

  1. Prüfer*innen kontaktieren: Bitte fragen Sie die „Bestehensbescheinigung“ selbstständig bei Ihren Prüfer*innen an. Bitte verwenden Sie hierzu dieses Formular. Im Falle der Abschlussarbeit müssen Erst- wie Zweitprüfer*in das Bestehen mit der Mindestnote 4,0 (ausreichend) bestätigen.
  2. Nachweise übermitteln: Bitte reichen Sie das unterzeichnete Formular mit Bitte um Ausstellung der vorläufigen Abschlussbestätigung über das Kontaktformular ein.
  3. Bearbeitung: Nach Prüfung der Unterlagen wird Ihnen die vorläufige Abschlussbestätigung zugestellt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu vier Wochen betragen kann, auch, wenn wir uns um eine schnelle Bearbeitung bemühen. 

Wichtige Hinweise zu Korrektur & Kulanz

  • Kein Rechtsanspruch: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die vorzeitige Erstellung einer Bestehensbescheinigung. Die Ausstellung erfolgt auf Basis von Kulanz und der zeitlichen Verfügbarkeit der Prüfer*innen.
  • Korrekturfristen: Bitte beachten Sie die regulären Fristen laut Prüfungsordnung (6 Wochen für Bachelorarbeiten und 8 Wochen für Masterarbeiten). Das Prüfungsamt kann keine schnellere Korrektur erzwingen.
  • Keine Notenauskunft: Die Bescheinigung bestätigt lediglich das Bestehen (mindestens 4,0). Sie gibt keinen Aufschluss über die tatsächliche Note der Arbeit oder die Gesamtnote des Abschlusses.

Kontakt

Unsere Telefonnummern und Sprechzeiten finden Sie auf der Seite "Kontakt & Beratung".

Sie möchten uns über diese Webseite kontaktieren? Bitte benutzen Sie das Kontaktformular!

Wird geladen