Zweitschriften und Neuausstellungen
Hier erfahren Sie, was Sie bei Verlust Ihrer Abschlussdokumente oder nach Änderung Ihres Namens und/oder Geschlechtseintrags tun können
Vorgehensweise zum Erhalt einer Zweitschrift
Sollten Sie Ihre Urkunde oder Ihr Zeugnis verloren haben oder sollte dieses zerstört worden sein, so gibt es die Möglichkeit, bei Ihrem Prüfungsamt kostenpflichtig eine Zweitschrift zu beantragen. Ihre schriftliche Anfrage muss Folgendes enthalten:
- einen Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift inkl. der genauen Angabe, welches Dokument (z.B. Urkunde oder Zeugnis) die Zweitschrift umfassen soll,
- eine Kopie Ihres Personalausweises,
- eine Erklärung, dass (und aus welchem Grund) sich die genannten Dokumente nicht mehr in Ihrem Besitz befinden
- Ihre aktuelle Postanschrift.
Bitte reichen Sie Ihre Anfrage über unser Kontaktformular oder auf dem Postweg ein. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Zweitschrift im Normalfall bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen kann.
Wie viel kostet eine Zweitschrift?
Vor Ausstellung und Übersendung der Zweitschrift werden laut Abgabensatzung der Universität Bonn (§ 3 Abs. 6) Gebühren in Höhe von 20€ fällig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
In welchen Fällen können KEINE Zweitschriften erstellt werden?
- Es können keine Zweitschriften für Zwischenzeugnisse (z. B. Vordiplome) erstellt werden.
- Die Zweitschrift ersetzt ein verloren gegangenes oder zerstörtes Dokument. Es ist nicht möglich, mehr als eine Zweitschrift zeitgleich auszustellen, da nur ein gültiges Exemplar im Umlauf im Rechtsverkehr sein darf. Sollten Sie ein verloren geglaubtes Original doch noch wiederfinden, senden Sie uns bitte die Zweitschrift zurück.
- Sollten Sie Ihr Zeugnis noch vorliegen haben und z.B. im Zuge einer Bewerbung einen offiziellen Nachweis Ihres Abschlusses erbringen müssen, bemühen Sie sich bitte um eine beglaubigte Kopie. Das Prüfungsamt erstellt keine beglaubigten Kopien.
Neuausstellungen
Voraussetzungen für eine Neuausstellung
Liegt ein berechtigtes Interesse vor, können Sie eine Neuausstellung Ihrer Abschlussdokumente auf Ihren neuen Namen beantragen. Dieser Anspruch gilt für die folgenden Konstellationen:
- Änderung des Personenstandseintrages gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) (der ausdrückliche Anspruch auf Neuaustellung ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SBGG)
- Namensänderung im Zuge einer Erwachsenenadoption (vgl. dazu das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gemäß § 1758 BGB)
- Namensänderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG), beispielsweise in Fällen von Stalking oder Gewalt
- Namensänderungen im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen.
Es liegt grundsätzlich kein berechtigtes Interesse vor, wenn die Namensänderung etwa im Zuge einer Eheschließung, Scheidung oder Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen gemäß § 1617i BGB erfolgt. In diesen Fällen können Ihre Abschlussdokumente nur als Zweitschrift auf den Namen, den Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses getragen haben, ausgestellt werden. Dies setzt allerdings den Verlust Ihrer Abschlussdokumente voraus.
Antrag auf Neuausstellung und vorzulegende Unterlagen
Möchten Sie Ihren Anspruch auf eine Neuausstellung Ihrer Abschlussdokumente geltend machen, reichen Sie bitte über das Kontaktformular einen formlosen Antrag beim Prüfungsamt ein. Im Zuge der Neuausstellung sind folgende Dokumente vorzulegen:
- ein Antrag auf Neuausstellung inkl. der genauen Angabe, welche Dokumente (z.B. Urkunde oder Zeugnis) die Neuausstellung umfassen soll,
- eine Kopie Ihres Personalausweises,
- die Abschlussdokumente im Original oder, wenn Sie die Originaldokumente nicht vorlegen können, eine eidesstattliche Versicherung, dass Sie weder im Besitz der Dokumente sind noch Kenntnis von ihrem Verbleib haben
- ein Nachweis über das Vorliegen des berechtigten Interesses und
- Ihre aktuelle Postanschrift.
Liegen dem Prüfungsamt alle notwendigen Unterlagen vor, zieht es Ihre Abschlussdokumente anschließend ein oder erklärt sie für ungültig (sofern Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass sie Ihnen nicht mehr vorliegen) und stellt Ihnen die gewünschten Dokumente auf Ihren neuen Namen aus.
Nachweis des berechtigten Interesses
Eine Neuausstellung Ihrer Abschlussdokumente kann nur dann erfolgen, wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse im Zuge Ihres Antrages auf Neuausstellung beim Prüfungsamt durch einen Nachweis glaubhaft gemacht haben. Im Falle einer Namens- und Geschlechtsänderung gemäß § 2 SBGG handelt es sich bei einem solchen Nachweis in der Regel um eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters. In dieser Urkunde, die immer das Standesamt des Geburtsortes ausstellt, ist sowohl die frühere als auch die aktuelle Eintragung der Personenstandsdaten ersichtlich sowie der Zeitpunkt der Änderung. Im Falle einer Erwachsenenadoption kann das berechtigte Interesse durch das Vorlegen der Adoptionsurkunde nachgewiesen werden.
Kosten für eine Neuausstellung
Die Kosten für die Neuausstellung sind wie im Falle einer Zweitschrift von Ihnen zu tragen. Vor Ausstellung und Übersendung der Dokumente werden laut Abgabensatzung der Universität Bonn (§ 3 Abs. 6) Gebühren in Höhe von 20€ fällig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Kontakt
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