Rücktritte von Prüfungen

Ein Rücktritt von einer bereits angemeldeten Prüfung ist nur eingeschränkt möglich. Was Sie hierbei beachten müssen, erfahren Sie auf dieser Seite.

Ob und bis wann Sie von einer Prüfung zurücktreten können, so dass kein Fehlversuch verbucht wird, hängt insbesondere von der Prüfungsform ab:

Klausuren und Mündliche Prüfungen

Der Rücktritt von Klausuren und Mündlichen Prüfungen (sogenannte „Terminprüfungen“) ist ohne Angabe von Gründen bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin entweder schriftlich oder online über das elektronische Studienportal BASIS möglich. Bitte beachten Sie dabei, dass der Rücktritt über BASIS aus technischen Gründen nur innerhalb der Anmeldephase für Klausuren und mündliche Prüfungen möglich ist. Danach können Rücktrittsgesuche nur noch über das Kontaktformular an das Prüfungsamt gestellt werden (Fristende ist wie gesagt bis spätestens eine Woche vor der Prüfung). Maßgebliche Frist ist das Eingangsdatum bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt).

Rücktrittsgesuche müssen folgende Informationen beinhalten: Matrikelnummer, Modul, Prüfungsform, Termin (Tag & Uhrzeit) sowie die Prüfer*innen.

Rücktrittsgesuche, die nach Fristende eingehen, können nur bei Vorliegen von triftigen Gründen angenommen werden. Sonst kommt es zu einem Fehlversuch. „Triftige Gründe‘“ können insbesondere bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit vorliegen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist. Bitte beachten Sie, dass zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit noch am Tag der Klausur oder der mündlichen Prüfung ein Arzt oder eine Ärztin zu konsultieren ist.

Corona-Hinweis
Im Falle einer Corona-Erkrankung gilt:
Ein entschuldigter Prüfungsrücktritt ist für die Prüfungsperiode auch dann noch einmal möglich, wenn Sie uns statt einer ärztlichen Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung einen positiven Coronatest (Antigen-Schnelltest/ Bürgertest einer Teststelle oder PCR-Test) vorlegen. Dieser berechtigt ab dem Datum des Tests (Tag der Testung zählt nicht mit) zum Rücktritt für Klausuren in den nächsten 5 Tagen.
Sollten Sie sich nach Ablauf der 5 Tage trotz negativem Corona-Test oder unabhängig von einer positiven Testung aufgrund von Erkältungssymptomen nicht in der Lage fühlen, die Prüfung anzutreten, lassen Sie sich von Ihrem Arzt die übliche Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Sollte Ihr Coronatest nach 5 Tagen weiterhin positiv sein, können Sie Sie diesen (neuen) Test für den entschuldigten Prüfungsrücktritt verwenden. Auch dieser Test berechtigt wiederum zum Rücktritt für Klausuren in den nächsten 5 Tagen (Tag der Testung zählt nicht mit).

Hausarbeiten und lehrveranstaltungsbegleitende Prüfungsformen

Der Rücktritt von Hausarbeiten und lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungsformen (Projektarbeiten, Referate, Präsentationen, Protokolle, Praktikumsberichte oder Portfolios) ist nach Anmeldung und Themenstellung ohne Angabe von Gründen nicht möglich. In diesen Fällen können Sie anschließend nur noch aus ‚triftigen Gründen‘ – insbesondere wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit – zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt unverzüglich innerhalb von drei Tagen schriftlich glaubhaft anzuzeigen. Für den Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist unbedingt eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, in der die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Neben dem Nachweis der triftigen Gründe muss ein Rücktrittsgesuch folgende Informationen beinhalten: Matrikelnummer, Modul, Prüfungsform sowie den Prüfer/die Prüferin. Erkennt der Prüfungsausschuss den Nachweis für den krankheitsbedingten Rücktritt oder andere ‚triftige Gründe‘ an, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Bitte beachten Sie, dass Sie beim Rücktritt von einer Hausarbeit ein neues Thema verwenden müssen, wenn Sie sich zu einem erneuten Versuch anmelden.

Bachelor- oder Masterarbeit

Der Rücktritt von einer angemeldeten Bachelor- oder Masterarbeit (sog. „Abschlussarbeit“) ist wie folgt möglich: Das Thema der Abschlussarbeit kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats (Bachelorarbeit) bzw. der ersten zwei Monate (Masterarbeit) nach Ausgabe zurückgegeben werden. Die Rückgabe zählt dann nicht als Fehlversuch. Das später bei erneuter Anmeldung der Abschlussarbeit neu ausgegebene Thema muss sich inhaltlich wesentlich vom ursprünglichen Thema unterscheiden.

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