FAQ zu den Prüfungen

Im Folgenden finden Sie die Antworten auf häufige Fragen und die Erklärung wichtiger Begriffe zu den Prüfungsverfahren 

Praktisches/Kontakt

Das Prüfungsamt ist per Telefon, Kontaktformular und während der Präsenzsprechstunden erreichbar. Bitte informieren Sie sich über die folgende Seite hier zu (telefonischen) Sprechzeiten und Ansprechpartner*innen. 

Universität Bonn
Dekanat der Philosophischen Fakultät

Prüfungsamt 
Am Hof 1
53113 Bonn

Bitte teilen Sie dem Prüfungsamt Ihre Namensänderung mit einem Scan des entsprechenden Nachweises über das Kontaktformular mit. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Namensänderung aufgrund einer Eheschließung oder Scheidung Abschlussdokumente nicht neu ausgestellt werden können. Wir bitten um Ihr Verständnis. Im Falle einer Namensänderung aufgrund von Diskriminierung oder im Rahmen des Transsexuellengesetzes ist eine Neuausstellung der Abschlussdokumente möglich. Bitte kommen Sie auf uns zu.

Allgemeines zu Studien- und Prüfungsleistungen

Studienbeginn

Alle Erstsemester im Bachelor oder Master der Philosophischen Fakultät müssen sich nach der Einschreibung im Studierendensekretariat auch noch in Ihrem Prüfungsamt zum Prüfungsverfahren anmelden. Durch den Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zum Prüfungsverfahren (auch „Registrierung“ genannt) wird im Prüfungsamt eine Akte angelegt und das Studienkonto für die Anmeldung zu Modulprüfungen auf dem elektronischen Studienportal BASIS freigeschaltet. 

Ohne die Registrierung ist daher keine Anmeldung zu Prüfungen möglich!

Ausführliche Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie hier.

Ausführlichere Informationen zu diesen Spezialisierungen und was Sie für Ihr Studium bedeuten können, finden Sie hier.

Für alle Fragen zur Anrechnung/Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Universität Bonn oder in einem anderen Studiengang der Universität Bonn erbracht wurden, finden Sie die Antworten sowie das erforderliche Antragsformular hier.

Im Studium

Ja, sofern in der Prüfungsordnung geregelt ist, dass es in einer Lehrveranstaltung eine verpflichtende Teilnahme geben darf, kann eine Anwesenheitspflicht gelten. Die Festlegung wird dann über BASIS mitgeteilt. Anwesenheitspflichten können nicht durch etwaige Studienleistungen ersetzt werden. 

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Prüfungsausschuss hat definiert, dass eine regelmäßige Teilnahme im Sinne der Prüfungsordnungen bei maximalen Fehlzeiten bis zu 30% vorliegt, einschließlich durch Attest entschuldigter Fehlzeiten. Das bedeutet, dass Studierende 30% der konkreten Zeit einer Lehrveranstaltung fehlen dürfen und ihnen trotzdem die Lehrveranstaltung in Bezug auf die Anwesenheitspflicht als erfolgreich absolviert verbucht werden muss. Die maximale Fehlzeit muss pro Semester und pro Lehrveranstaltung anhand der Vorlesungswochen, der Semesterwochenstunden und evtl. im Vorlesungszeitraum liegender Feiertage berechnet werden.

Beispiel: Das Sommersemester 2023 hat 15 Vorlesungswochen. Bei einer zweistündigen Veranstaltung (2 Semesterwochenstunden/SWS) besteht an 30 Stunden Anwesenheitspflicht, von denen bis zu 9 Stunden gefehlt werden dürfen. Sofern die Veranstaltung in diesem Semester auf einen Montag fällt, liegen drei Feiertage im Vorlesungszeitraum, so dass nur 24 Stunden Anwesenheit erforderlich sind und die maximale Fehlzeit bei 7 Stunden liegt.

Studienleistungen sind Vorleistungen, die vor der Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung zwingend im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung zu erbringen sind (z.B. Referate oder Protokolle). Eine Auswahl an Studienleistungen für das Modul ist in der jeweiligen Modulbeschreibung in dem Modulhandbuch Ihres Studiengangs festgelegt. Das aktuelle Modulhandbuch für Ihren Studiengang finden Sie hier. Die Studienleistungen einer Veranstaltung wird von den Dozent*innen jeweils vor Beginn des Semesters in BASIS veröffentlicht.

Für die Verbuchung von Studienleistungen im Online-Studienportal BASIS ist der*die Dozent*in der jeweiligen Lehrveranstaltung verantwortlich. Bei Problemen oder Rückfragen mit der Verbuchung Ihrer Studienleistungen wenden Sie sich daher bitte zunächst an Ihre*n Dozent*in und gegebenenfalls an das zuständige Studiengangsmanagement.

Prüfungsleistungen sind alle Prüfungen (Hausarbeit, Projektarbeit, Referat, Präsentation, Protokoll, Praktikumsbericht, Portfolio, Klausur oder mündliche Prüfung), die zum erfolgreichen Abschluss eines Moduls abgelegt werden müssen (Modulabschlussprüfung). Eine Modulabschlussprüfung kann aus einer einzigen Prüfung oder aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der jeweils für Sie geltenden Prüfungsordnung und in der jeweiligen Modulbeschreibung in dem Modulhandbuch Ihres Studiengangs festgelegt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei einigen vermeintlichen Prüfungsleistungen (z.B. Referate oder Protokolle) auch um Studienleistungen handeln kann. Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte die Prüfungsordnung, die Modulbeschreibung in dem Modulhandbuch Ihres Studiengangs, Ihre*n Dozent*in oder das zuständige Studiengangsmanagement.

Die Anmeldung zu einer Modulprüfung erfolgt fristgerecht über BASIS. Während der Anmeldefristen, die semesteraktuell durch das Prüfungsamt bekanntgegeben werden, wählen Sie in BASIS aus, in welchen Ihrer Module Sie sich zur Modulprüfung bzw. Modulteilprüfung anmelden wollen. Die Anmeldung ist erst dann möglich, wenn Sie die für die jeweilige Prüfung bzw. Teilprüfung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (i.d.R. erbrachte und bereits verbuchte Studienleistungen sowie gegebenenfalls die Verbuchung erfolgreicher Teilnahme bei Modulen mit Anwesenheitspflicht).

Im Anschluss an die elektronische Anmeldung zu den Prüfungsformen Hausarbeit, Praktikumsbericht, Präsentation, Projektarbeit und Portfolio erstellt BASIS ein Anmeldeformular, welches Sie zwecks Festlegung der Themenstellung und Bearbeitungszeit von Ihrem*Ihrer Prüfer*in unterzeichnen lassen. Beachten Sie, dass dieses Formular direkt bei der Anmeldung heruntergeladen und ausgedruckt werden muss, da dies nur während der Anmeldephase von Hausarbeiten und lehrveranstaltungsbegleitenden Prüfungen möglich ist. Das Anmeldeformular („Deckblatt“) wird gemeinsam mit der Prüfungsleistung fristgerecht spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei Ihrem* Ihrer Prüfer*in eingereicht.

Die Bearbeitungszeit bei den vorgenannten Prüfungsformen läuft ab dem Zeitpunkt der Anmeldung und Themenstellung (vgl. Leitfaden Hausarbeit) und beträgt eine bis höchstens zwölf Wochen (bzw. bei Hausarbeiten und Projektarbeiten zwei bis höchstens zwölf Wochen). Die Bearbeitungszeit endet unabhängig davon jedoch in jedem Fall mit dem Ende des jeweiligen Semesters der Prüfungsanmeldung (31. März bzw. 30. September). Der zur Verfügung stehende Bearbeitungszeitraum kann dementsprechend auch kürzer als zwölf Wochen sein. Das konkrete Abgabedatum muss auf dem Anmeldeformular vermerkt werden und steht nicht zur Disposition des* der Prüfer*in.

Es gelten die regulären Regelungen der für Sie geltenden Prüfungsordnung. Es gibt keine Corona-Sonderregelungen mehr. Bitte konsultieren Sie den Leitfaden für Hausarbeiten sowie die Handreichungen für Bachelor- bzw. Masterarbeiten.

Informationen zu Prüfungsphasen und deren Anmeldezeiträumen finden Sie unter Termine und Fristen. Bitte informieren Sie sich zudem über die Websites der zuständigen Prüfungsämter über etwaige Fristen anderer Fakultäten, wenn Sie dort Veranstaltungen belegen oder z.B. einen Teilstudiengang (Begleit- oder Zwei-Fach) studieren.

Nein. Es ist zwingend erforderlich, sich während der für die jeweilige Prüfungsform geltenden Prüfungsanmeldephase zu der gewünschten Prüfung anzumelden. Bei dem Ende der Anmeldephase (Meldefrist) handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass ein späterer Anmeldewunsch nicht berücksichtigt werden kann, selbst wenn dies zu Verzögerungen in Ihrem Studienverlauf führt. Sie sind im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten verpflichtet, sich über die Meldefristen zu informieren und diese zu beachten ( wichtige Fristen finden Sie hier).

Bei Klausuren und mündlichen Prüfungen empfehlen wir, sich während der ersten Prüfungsanmeldephase anzumelden, da man bei Versäumnis, Rücktritt oder Nichtbestehen die zweite Prüfungsphase zu Verfügung hat, um die Prüfung nachzuholen. Sollten technische Probleme bei der fristgerechten Anmeldung auftreten, kontaktieren Sie uns bitte unverzüglich, also noch innerhalb der Prüfungsanmeldephase, über das Kontaktformular.

Es werden alle Klausuren und mündlichen Prüfungen in Präsenz durchgeführt. Die Möglichkeit, sie in Online-Prüfungen umzuwandeln, ist nach dem Auslaufen der Regelung in der Corona-Hochschulverordnung zum 31.03.2023 entfallen.

Zu der Frage, ob und bis wann Sie von einer Prüfung zurücktreten können, so dass kein Fehlversuch verbucht wird, finden Sie die Information auf der Webseite zum Rücktritt.

Es gelten die Bearbeitungszeiten, die in der Prüfungsordnung geregelt sind: Maximal 12 Wochen ab Datum der Anmeldung, mit spätmöglichstem Abgabetermin des 31. März [WS] bzw 30. Septembers [SoSe]. Im Krankheitsfall können nach Vorlage eines ärztlichen Attests bis zu max. sechs Wochen Verlängerung gewährt werden.

Die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung wird im Bachelorstudium spätestens vier Wochen und im Masterstudium spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Leistung in das Online-Studienportal BASIS eingetragen. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung wird direkt im Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben und daraufhin in BASIS eingetragen. Die Bewertung der Bachelorarbeit erfahren Sie nach spätestens sechs Wochen. Die Bewertung der Masterarbeit nach spätestens acht Wochen über BASIS.

Sie können Einsicht in Ihre Prüfungsarbeiten, sich darauf beziehende Gutachten der Prüfer*innen sowie Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungsleistungen nehmen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestellt werden. Bitte nutzen Sie dafür das entsprechende Formular . Die Akteneinsicht findet grundsätzlich vor Ort statt; nur falls Sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sein sollten, zu erscheinen, ist eine Akteneinsicht in einer digitalen Form möglich. Für kürzlich erbrachte Leistungen fragen Sie bitte zunächst im Institut an (auch hierbei ist zwingend das unterschriebene Formular zu verwenden und an das Prüfungsamt zu senden). Dort können Sie eventuell vor Ort Einsicht nehmen. Für ältere Leistungen wenden Sie sich bitte mit dem Kontaktformular an das Prüfungsamt.

Wichtig: Kopien und sonstige (auch digitale) Reproduktionen der Prüfungsakte sind zulässig. Sie dienen jedoch ausschließlich der Verfolgung eigener aus dem Prüfungsrechtsverhältnis resultierender Rechte des Prüflings und sind daher nur dem Prüfling oder dessen Rechtsbeistand zugänglich zu machen.

Informationen zu den Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs und wie Sie einen Antrag stellen können, finden Sie hier.

Während des Mutterschutzes dürfen Sie laut Mutterschutzgesetz nicht an Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht sowie Prüfungen teilnehmen, sofern Sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Prüfungsamt auf den durch das Gesetz verliehenen Schutz verzichten. Ein entsprechender Nachweis ist der Erklärung beizufügen. Bitte verwenden Sie hierfür das Kontaktformular. Sie können Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, vgl. § 3 Absatz 3 Mutterschutzgesetz. Falls Sie von diesem Recht aktiv Gebrauch gemacht haben und an Prüfungen teilnehmen wollen, können Sie im Rahmen eines Prüfungsverfahrens während des Mutterschutzes zusätzlich ggf. einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, vgl. hierzu die entsprechenden Informationen zum Nachteilsausgleich. Unabhängig von einem Antrag auf Nachteilsausgleich gilt, wenn Sie die eingangs genannte Erklärung abgegeben haben, dass sich die Bearbeitungsfrist von Prüfungsleistungen um die Dauer des Mutterschutzes verlängert. Sollten Sie also z.B. eine Abschlussarbeit angemeldet haben, teilt Ihnen das Prüfungsamt anschließend das neu festgesetzte Abgabedatum mit.

Zunächst einmal haben Sie alle Rechte und Pflichten im Studierendenverhältnis wie Studierende, die kein Kind betreuen und erziehen. Sie können also normal Veranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen. Damit eine Sonderregelung gewährt werden kann, muss gemäß § 27 Absatz 2 BMPO 2018 ein Antrag auf Elternzeit ausdrücklich gestellt und fristgemäß eingereicht werden. Spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Elternzeit angetreten werden soll, muss dem Prüfungsamt unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Der Prüfungsausschuss prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer*eine Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auslösen würden. Sofern dies der Fall ist, gelten die gestellten Prüfungsthemen als nicht vergeben; die Beantragung der Elternzeit löst also einen Rücktritt aus, bei dem kein Fehlversuch angerechnet wird. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass der Prüfling nach Ablauf der Elternzeit ein neues Thema erhält. Faktisch darf sich aber der Prüfling wie im ersten Versuch selbst mit den Prüfer*innen hinsichtlich der Wahl eines neuen Themas der schriftlichen Arbeit abstimmen; er oder sie muss die Prüfung auf dem regulär vorgesehenen Weg erneut anmelden. Darüber hinaus hat jedoch die Beantragung der Elternzeit keine Auswirkung auf die Prüfungsverfahren. Insbesondere werden Bearbeitungsfristen für Prüfungsleistungen durch die Elternzeit nicht unterbrochen. Auch für etwaige weitere Sonderregelungen, wie etwa die Umwandlung von Prüfungsformen oder die Aussetzung von Anwesenheitspflichten, gibt es derzeit keine Grundlage. 

Während der Betreuung von minderjährigen Kindern kann im Studierendensekretariat eine Beurlaubung beantragt werden, vgl. die entsprechenden Informationen des Studierendensekretariats. Bei einer Beurlaubung wegen der Betreuung von minderjährigen Kindern ist es möglich Prüfungen zu absolvieren, vgl. § 15 Absatz 2 der Einschreibungsordnung der Universität Bonn. Wird diese Möglichkeit genutzt, gelten die normalen Regeln hinsichtlich der Einhaltung der Fristen, der Rücktritts- und Wiederholungsregeln sowie der Ausgestaltung der Prüfung (Form, Zeit etc.). Nur dann, wenn gemäß dem vorherigen Absatz Elternzeit ausdrücklich und fristgerecht beantragt wird, gilt, dass automatisch die Wirkung eines Rücktritts ohne Anrechnung eines Fehlversuchs für alle angemeldeten Prüfungen eintritt.

Der Leitfaden zu Täuschungsversuchen/Plagiaten ist hier online abzurufen.

Grundsätzlich sind nur die Hilfsmittel bei Prüfungen erlaubt, die von den Prüfer*innen zugelassen wurden. Diese Hilfsmittel werden rechtzeitig bekannt gegeben. Bitte beachten Sie: Bei der KI- Anwendung ChatGPT handelt es sich um ein unzulässiges Hilfsmittel, sofern die Verwendung durch die Prüfer*innen nicht ausdrücklich erlaubt wurde! Der Einsatz bei der Erstellung von schriftlichen Arbeiten, insbesondere Hausarbeiten und Abschlussarbeiten, ist verboten, sofern die Stellen nicht kenntlich gemacht sind.

Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die Feststellung wird von dem*der jeweiligen Prüfer*in oder von dem*der aufsichtführenden Person getroffen, aktenkundig gemacht und an den Prüfungsausschuss weitergeleitet (§ 26 Absatz 1 der Bachelor- und Masterprüfungsordnung 2018, „Täuschung und Ordnungsverstoß“).

Informationen zu Prüfungen an der Philosophischen Fakultät für fakultätsexterne Studierende finden Sie hier.

Bitte beachten: Ein freiwilliger Wechsel der Prüfungsordnung kommt nunmehr (Stand ab 01.04.2024) nicht mehr in Frage, da mittlerweile die Leistungen aller Studierenden in die aktuellere Prüfungsordnung von Amts wegen umgeschrieben wurden. Die verlinkte Seite dient daher nur noch als Information für Studierende, deren Leistungen bereits umgeschrieben wurden. Informationen zum Wechsel in eine aktuellere Prüfungsordnung finden Sie hier. 

Informationen zur Umbuchung von Leistungen in eine aktuellere Prüfungsordnung wegen des Auslaufens des Prüfungsanspruchs in der alten Prüfungsordnung finden Sie hier. Derzeit findet bereits in vielen (Teil-)Studiengängen eine solche Umschreibung von Amts wegen statt, wenn der Prüfungsanspruch nach alter Prüfungsordnung von 2013 erloschen ist. In diesen Fällen müssen Sie keinen Antrag auf freiwilligen Wechsel der Prüfungsordnung mehr stellen, und in der Regel ist auch kein Antrag auf Anrechnung von Leistungen erforderlich. 

Studienabschluss

Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt 108 Leistungspunkte voraus. Für die Anmeldung zur Masterarbeit sind 60 Leistungspunkte erforderlich. Die Bearbeitungszeit (drei Monate für Bachelorarbeiten und sechs Monate für Masterarbeiten) beginnt mit der schriftlichen Anmeldung im Prüfungsamt. Eine Mindestbearbeitungszeit ist nicht vorgesehen. Bachelor- bzw. Masterarbeiten, die dem Prüfungsamt nicht fristgerecht bis zum Abgabedatum eingereicht werden, werden mit ‚nicht ausreichend‘ bewertet.

Lesen Sie bitte vor der Anmeldung Ihrer Abschlussarbeit unbedingt aufmerksam die Handreichung zur Bachelorarbeit bzw. die Handreichung zur Masterarbeit.

Die genauen Informationen dazu finden Sie in der jeweiligen Handreichung zur Bachelorarbeit bzw. Handreichung zur Masterarbeit.

Informationen zu den Abschlussdokumenten finden Sie hier.

Generell müssen Sie während der Prüfungen gemäß § 63 Abs. 1, 2. Halbsatz HG eingeschrieben sein; das Prüfungsverfahren ist erst abgeschlossen, wenn feststeht, ob es erfolgreich oder erfolglos war. Wenn Sie sich nicht mehr rückgemeldet haben, um z.B. den Sozialbeitrag zu sparen, obwohl Sie zum jeweiligen Ende des Vorsemesters voraussichtlich Ihr Prüfungsergebnis noch nicht kennen, gehen Sie daher ein Risiko ein, zumal Ihre Uni-ID abgeschaltet wird und keinen Zugang mehr zu BASIS und zu Ihren Transcripts haben.

Sollten Sie Ihre letzte(n) Leistung(en) nicht bestanden und damit Ihren Abschluss leider doch noch nicht erreicht haben, so müssen Sie sich erneut einschreiben, um einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen zu können. Haben Sie die festgesetzte Rückmeldefrist zu diesem Zeitpunkt schon verpasst, kann eine verspätete Rückmeldung im Studierendensekretariat gemäß § 16 der Einschreibeordnung später nur dann noch erfolgen, wenn das Fristversäumnis durch einen wichtigen Grund schriftlich entschuldigt und ein Nachweis hierüber erbracht wird. Bevor Sie wieder eingeschrieben sind, können Sie sich zu der letzten ausstehenden Prüfung nicht erneut anmelden. Außerdem kann es passieren, dass Sie nicht mehr in Ihre alte Prüfungsordnung eingeschrieben werden können, sondern das Studium nach der neuen, dann geltenden Prüfungsordnung fortsetzen müssen, woran sich ein zeitaufwendiges Anrechnungsverfahren und ggf. der Verlust bereits erbrachter Leistungen anschließen kann.

Haben Sie sich hingegen ordnungsgemäß rückgemeldet, haben Sie einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung eines Teilbetrags, sobald Sie den Abschluss bestanden haben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 Nähere Informationen zum endgültigen Nichtbestehen finden Sie unter diesem Link.

 Nähere Informationen zu Zweitschriften finden Sie unter diesem Link.

Übergang  vom Bachelor in den Master

Sie müssen alle Leistungen Ihres Bachelorstudiums erbracht haben (d.h. schriftliche Prüfungen abgegeben oder an Klausuren und Mündlichen Prüfungen erfolgreich teilgenommen haben), bevor Sie das Masterstudium an der Philosophischen Fakultät aufnehmen können (also 30.9. für einen MA-Beginn im WS, 31.03. für den Beginn im SoSe). Die Bewertung der letzten Bachelorleistungen und damit das Zustandekommen des Bachelorabschlusses kann dann im ersten Mastersemester erfolgen.

Masterstudierende, die binnen sechs Monaten die Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen können, können sich nicht zurückmelden und riskieren somit den Verlust ihres Masterstudienplatzes. 

Wichtig! Solange die Zugangsvoraussetzungen noch nicht nachgewiesen worden sind, dürfen zwar Veranstaltungen belegt, aber keine Prüfungsleistungen abgenommen werden. Dies ist erst mit dem Nachweis der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der sogenannten Masterregistrierung möglich. Versäumen Sie also auf keinen Fall die Anmeldung zum Masterprüfungsverfahren.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer neuen Universität, bis wann alle Leistungen aus dem Bachelor erbracht beziehungsweise nachgewiesen sein müssen, damit Sie Ihr Studium beginnen können. Eine reguläre Einschreibung an zwei Universitäten (für den voraussetzenden Bachelor in Bonn und in den konsekutiven Master andernorts) ist nicht möglich. Bei Fragen zu Immatrikulation und Exmatrikulation wenden Sie sich bitte direkt an das Studierendensekretariat.

Dokumente betreffend der Coronapandemie und archivierte FAQs zu Prüfungsverfahren

Kontakt

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